wappen

Gemeinde Rauris

Achtung!Abgelaufen: 28.02.2018

Hunde-Meldepflicht

Veröffentlichungsdatum08.01.2018Lesedauer1 MinuteKategorienGemeindeinformation
hund

Die Meldung hat zu enthalten:

  1. Name und Anschrift der Hundehalterin bzw. des Hundehalters;
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;
  3. Name und Anschrift der Person, die den Hund zuletzt gehalten hat;
  4. die Kennzeichnungsnummer (§ 24a Abs 2 Z 2 lit d TSchG).

Der Meldung anzuschließen sind:

  1. ein Sachkundennachweis und
  2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von € 725.000,00 besteht.

Hundeabmeldung:
Ebenso muss die Hundehaltern bzw. der Hundehalter die Beendigung des Haltens eines Hundes innerhalb einer Woche der Gemeinde melden. Dabei ist der Endigungsgrund anzugeben und eine allfällige neue Hundehaltern oder ein neuer Hundehalter bekanntzugeben.

 

Rechtsvorschriften:

Sachkundennachweis (§ 21 S.LSG)
Ein Sachkundenachweis kann nur von Personen ausgestellt werden, die von der Landesregierung mit Bescheid zugelassen wurden und somit Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Diese Personen können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein:

Eine Liste mit Namen und Adressen der zugelassenen Personen kann hier heruntergeladen werden: 

http://www.salzburg.gv.at/ilnk-ws-zugelassene_personen_als_hundeausbildungseinrichtung

Die erforderliche Ausbildung der Hundehalterin bzw. Des Hundehalters für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes umfasst mindestens zwei Kursstunden.

Für das Halten eines gefährlichen Hundes ist eine Ausbildung der Hundehalterin bzw. des Hundehalters von mindestens zehn Kursstunden und eines Praxisteiles erforderlich.

Nach Abschluss der Ausbildung stellt die zugelassene Person den Hundehalterinnen bzw. den Hundehaltern eine Bescheinigung (=Sachkundenachweis) über die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung aus.