Testamente sind einseitige letztwillige Anordnungen und können im Gegensatz zu Erbverträgen jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Die Abänderung oder der Widerruf kann folgendermaßen erfolgen:
Der sicherste Weg ist der Widerruf in Testamentsform. Dies ist vor allem zu empfehlen, wenn sich das zu widerrufende Testament in Händen des Erben befindet, der nun durch einen anderen ersetzt werden soll.
Der Widerruf sollte auch im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) eingetragen werden.
Ein früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament auch in den übrigen Anordnungen aufgehoben, sofern der Verstorbene in der späteren letztwilligen Verfügung nicht anderes bestimmt.
Ihr letzter Wille sollte immer in einer einzigen Testamentsurkunde zusammengefasst sein. Errichten Sie möglichst keine Gleichschriften, die Sie anderen Personen aushändigen, da für den Fall des Widerrufs leicht auf eine solche Gleichschrift vergessen wird. Sollte das Testament in mehreren Gleichschriften errichtet worden sein, müssen alle Originale vernichtet werden.
Es genügt die Errichtung eines Originals, das bei einem Notar, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht verwahrt und im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer (ÖNK) oder im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (ÖRAK) registriert werden sollte. So ist das Testament sicher aufbewahrt, kann nicht unterschlagen werden und ist auch jederzeit problemlos abänderbar.
Testamente zugunsten des früheren Ehegatten, des früheren eingetragenen Partners oder des früheren Lebensgefährten bedürfen im Fall der „Trennung“ keines Widerrufs. Diese werden automatisch aufgehoben, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden, die eingetragene Partnerschaft oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Das gilt unabhängig vom Verschulden. Ist es der Wille des Verstorbenen, dass das Testament auch nach der Scheidung oder Auflösung gültig bleibt, so kann er dies im Testament vorsehen.
§§ 713 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Amtstafel
Digitaler Ortsplan
Webcam
Infopoint
Tourismusverband
Wahlen
Wahlkartenantrag
Messe, Kongress, Markt
10.07.2025 14:00
Detailansicht
10. Juli 2025, Do 14:00 - 17:30 Uhr
17. Juli 2025, Do 14:00 - 17:30 Uhr
24. Juli 2025, Do 14:00 - 17:30 Uhr
31. Juli 2025, Do 14:00 - 17:30 Uhr
7. August 2025, Do 14:00 - 17:30 Uhr
14. August 2025, Do 14:00 - 17:30 Uhr
21. August 2025, Do 14:00 - 17:30 Uhr
28. August 2025, Do 14:00 - 17:30 Uhr
4. September 2025, Do 14:00 - 17:30 Uhr
Kulinarisches
11.07.2025 19:30
11. Juli 2025, Fr 19:30 Uhr
18. Juli 2025, Fr 19:30 Uhr
25. Juli 2025, Fr 19:30 Uhr
1. August 2025, Fr 19:30 Uhr
8. August 2025, Fr 19:30 Uhr
15. August 2025, Fr 19:30 Uhr
29. August 2025, Fr 19:30 Uhr
5. September 2025, Fr 19:30 Uhr
weitere Veranstaltungen