Wohnungseigentum ist das einer Miteigentümerin/einem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, eine bestimmte Wohnung, sonstige selbstständige Räumlichkeit oder einen Kfz-Abstellplatz ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen.
Die Wohnungseigentümerin/der Wohnungseigentümer ist stets auch Miteigentümerin/Miteigentümer der gesamten Liegenschaft und hält somit einen ideellen Anteil daran. Anders als eine ("schlichte") Miteigentümerin/ein ("schlichter") Miteigentümer ist dieses Miteigentum untrennbar mit dem Recht verbunden, eine bestimmte Wohnung auf der Liegenschaft ausschließlich zu nutzen. Dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen (Verbücherung).
Ein im Grundbuch eingetragenes Eigentum, unabhängig davon, ob eine Person alleinige Eigentümerin/alleiniger Eigentümer ist oder ob mehrere Personen gemeinsam Eigentümerinnen/Eigentümer sind, kann nur an Liegenschaften (also an Grundstücken samt Gebäuden) bestehen, nicht aber an einzelnen Wohnungen. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ermöglicht es jedoch, einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft mit dem Recht auf ausschließliche Nutzung einer bestimmten Wohnung zu verbinden.
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Alleinerziehung
An-/Abmeldung des Wohnsitzes
Arten von Beschäftigung
Erben und Vererben
Gewalt in der Familie
Jobs
Menschen mit Behinderungen
Pension
Scheidung
Staatsbürgerschaft
Strafregister
Wohnen