Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.
Die Tilgung tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein, d.h. die getilgte Verurteilung darf in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen nicht mehr aufgenommen werden, eine automatische Löschung der Daten aus dem Strafregister erfolgt jedoch erst unter spezifischen Voraussetzungen (z.B. Vollendung des 90. Lebensjahres oder Tod). Ausnahme hiervon bilden lebenslange Freiheitsstrafen und Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sowie Tätigkeitsverbote.
Die Tilgungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Bei bedingter Strafnachsicht beginnt die Tilgungsfrist mit der Rechtskraft der Verurteilung zu laufen, wobei dies erst mit der endgültigen Strafnachsicht feststeht, wenn die Probezeit ohne Widerruf abgelaufen ist.
Eine vorzeitige Tilgung kann nur auf dem Gnadenweg über das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Das Gnadengesuch kann prinzipiell formlos eingereicht werden, sollte aber zumindest die Schilderung eines Gnadengrundes (z.B. die Aussicht auf einen konkreten Arbeitsplatz) und die Begründung der Gnadenwürdigkeit (z.B. besonders positives Verhalten seit der Tatbegehung/Entlassung) beinhalten. Um etwaige Rückfragen zu vermeiden, sollten vor allem folgende Angaben gemacht werden:
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.
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