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Gemeinde Rauris

Wildbachbegehungen

Aufgrund des Forstgesetzes ist jährlich eine Begehung der Wildbäche durchzuführen.

Grundsätzlich ist jeder Wald- und Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an einen Wildbach angrenzt, oder durch dessen Grundstück ein Wildbach fließt, zur Räumung des Bettes des Wildbaches, seines Hochwasserbereiches und der in denselben einhängenden Waldflächen, verpflichtet.

Es handelt sich dabei insbesondere um in das Bachbett gelangte

- Baumstämme (diese sind zu entfernen oder wildbachgerecht, mit einer Länge von max. 0,5 m zu durchschneiden)

- Wurzelstöcke

- Schlagabfälle

- Wasserablauf gefährdender Bewuchs

- Holznutzungsrückstände

Jeder Waldeigentümer und Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auch nicht aus einer Holznutzung herrührendes, jedoch aus seinem Wald stammendes Holzmaterial, das in das Bett des Wildbaches oder seinen Hochwasserbereich gelangt ist, zu beseitigen.

 

Zuständig